Satzung über die Benutzung der Volkshochschule der Stadt Neumünster

Satzung über die Benutzung der Volkshochschule der Stadt Neumünster im Kiek in und die Erhebung von Entgelten für die Teilnahme an Veranstaltungen (Benutzungsund Entgeltordnung) vom 11.05.2022

Aufgrund der §§ 4, 106 a) Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07.07.2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 200, 203), § 44 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.09.2015 (GVOBl. S. 322) und §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1, 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für das Beherbergungs-, Tagungs- und Weiterbildungsunternehmen „Kiek in“ als Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster vom 15.12.2008 hat der Verwaltungsrat des Kiek in am 11.05.2022 und nach Zustimmung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster am 23.06.2022 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Neumünster im Kiek in erlassen:

§ 1 Einrichtungszweck und Angebote
(1) Die Volkshochschule der Stadt Neumünster (VHS) ist eine öffentliche Einrichtung, die der Weiterbildung dient.
(2) Zu diesem Zweck werden von ihr eigenverantwortlich Kurse, Seminare, Vorträge, Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen und Studienfahrten sowie Sonderveranstaltungen (Veranstaltungen)durchgeführt.

§ 2 Veranstaltungsangebot
(1) Die Veranstaltungen der VHS werden grundsätzlich in den für das jeweils laufende Semester herausgegebenen Programmheften sowie im Internet angeboten.
(2) Außerdem können auf Wunsch von Einzelpersonen bzw. Personengruppen oder juristischen Personen auch Sonderveranstaltungen mit der VHS vereinbart werden.
(3) Die Leitung der VHS ist berechtigt, eine Veranstaltung aus wichtigem Grund oder dann abzusagen bzw. abzubrechen, wenn sich dafür zu wenig Teilnehmende anmelden bzw. die Zahl der Teilnehmenden auf Grund von erstattungspflichtigen Abmeldungen (§ 4 Abs. 2) zu gering geworden ist. Gezahlte Entgelte werden in diesem Falle ganz bzw., sofern bereits mehrere Termine/Unterrichtsstunden der betreffenden Veranstaltung stattgefunden haben, anteilig erstattet.

§ 3 Teilnahmevoraussetzung und Anmeldeverfahren
(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung setzt grundsätzlich eine verbindliche Anmeldung voraus.
(2) Diese kann mit der Anmeldekarte des VHS -Programmheftes, per Fax oder über das Internet mit dem Online-Anmeldeformular der VHS bzw. per E-Mail erfolgen.
(3) Zu den Veranstaltungen können sich grundsätzlich nur Personen anmelden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Hiervon ausgenommen sind besonders gekennzeichnete Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, sofern die Personensorgeberechtigten selbstschuldnerisch die Verpflichtung übernommen haben, für die fälligen Entgelte aufzukommen.

§ 4 Abmeldungen
(1) Sofern die/der Teilnehmende an einer Veranstaltung, zu der sie/er sich angemeldet hat, nicht (mehr) teilnehmen kann, ist die VHS davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Zahlungspflicht für das Entgelt kann in diesem Falle ganz oder anteilig erlassen werden, wenn für die Abmeldung schwerwiegende Gründe (z. B. langfristige Erkrankung, Umzug in eine entfernt gelegene Gemeinde) nachgewiesen worden sind und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Zahlung des Entgelts für die/den Teilnehmende/-n eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Erstattung entfällt, wenn die VHS auf Grund der Anmel- Satzung über die Benutzung der Volkshochschule der Stadt Neumünster im Kiek in und die Erhebung von Entgelten für die Teilnahme an Veranstaltungen (Benutzungs- und Entgeltordnung) vom Kiek in! Anstalt öffentlichen Rechts der Stadt Neumünster bereits ihrerseits Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und diese nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

§ 5 Allgemeine Entgelte
(1) Für die Inanspruchnahme der von der VHS durchgeführten Veranstaltungen und der von ihr erbrachten sonstigen Leistungen werden Entgelte nach Maßgabe der Anlage dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erhoben, sofern diese nicht kostenlos angeboten werden.
(2) Die Entgelte für die Veranstaltungen der VHS sind grundsätzlich nach Zeiteinheiten à 45 Minuten berechnet, wenn nicht explizit anders angegeben. Das für eine Veranstaltung insgesamt zu zahlende Entgelt wird in dem für das jeweilige Semester maßgeblichen Programmheft ausgewiesen.
(3) Abweichungen vom Regelentgelt – sowohl als Erhöhung oder Minderung des Regelentgeltes – sind im Rahmen der Festsetzung der Entgelte grundsätzlich möglich. Gründe für Abweichungen vom Regelentgelt können unter anderem sein: Höhe der Honorare, Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl, Raumqualität und -ausstattung, Anspruchsniveau, Intensität und Inhalte des Angebotes, Marktakzeptanz, bildungspolitische Ziele, Deckungsanteil der fixen und variablen Kosten. Die Festsetzung der abweichenden Entgelte erfolgt vor dem Erscheinen des jeweiligen Programmheftes durch die Leitung der Volkshochschule und den Vorstand der Kiek in AöR unter Abwägung wirtschaftlicher Interessen und des öffentlichen Zwecks und wird mit der Veröffentlichung im Programmheft als gültiges Entgelt wirksam.
(4) Soweit bei einer Veranstaltung Kosten für spezielle sächliche Ausstattungen, bei verminderter Zahl der Teilnehmenden oder Verbrauchsmaterial entstehen, ist die Volkshochschule berechtigt, gegenüber der/dem Teilnehmenden zusätzlich zu den Entgelten einen anteiligen Kostenbeitrag geltend zu machen. Teilnehmende haben dann ein Rücktrittsrecht, wenn eine Erhöhung der Entgelte aufgrund verminderter Teilnehmerzahl angekündigt wird.
(5) Für Vorträge, Exkursionen, Studienfahrten und Sonderveranstaltungen werden unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte kostendeckend kalkulierte Entgelte erhoben.

§ 6 Ermäßigungen
(1) Für Schülerinnen/Schüler, Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte ab 80 %, Au-pairs oder Inhaberinnen/Inhabern der Ehrenamtskarte des Landes Schleswig-Holstein wird auf Antrag – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen – das jeweilige Entgelt um 25 % ermäßigt; für Inhaberinnen/Inhaber des Neumünster-Passes um 50 %. Kindern und Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 3 dieser Entgeltsordnung eine Ermäßigung in Höhe von 50 % nach Vorlage des Neumünster-Passes gewährt.
(2) Der Ermäßigungsgrund ist durch eine entsprechende Bescheinigung grundsätzlich schon bei der Anmeldung, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung, nachzuweisen. Eine nachträgliche Ermäßigung der Entgelte ist nicht möglich.
(3) Sofern das fällige Entgelt von Dritten (z. B. Arbeitgebern) für die/den Teilnehmende/-n übernommen wird, ist eine Ermäßigung ausgeschlossen.
(4) Eine Ermäßigung wird ferner für folgende Veranstaltungen nicht gewährt:
a) Exkursionen
b) Studienfahrten
c) Prüfungen
d) Sonderkurse, -seminare

§ 7 Zahlungspflicht
(1) Die Zahlungspflicht für die Entgelte entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der VHS. Sie entfällt, wenn sich die/der Teilnehmende 10 Tage vor Beginn einer Veranstaltung mit mehreren Terminen schriftlich bei der VHS abgemeldet hat.
(2) Schuldnerin/Schuldner ist die/der Anmeldende bzw. die/der Teilnehmende.
(3) Die Entgelte für die Kurse und Seminare mit mehreren Terminen werden in einer Summe 7 Tage nach Rechnungstellung fällig, soweit sie nicht abgebucht werden. Bei den übrigen Veranstaltungen werden die Entgelte vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bzw. zu dem von der Leitung der VHS bestimmten Zeitpunkt fällig.

§ 8 Teilnahmebescheinigungen
(1) Soweit dies im Programmheft der VHS vermerkt ist, wird eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs ausgestellt.
(2) Ansonsten werden Teilnahmebescheinigungen sowie Zweitausfertigungen nur auf Anforderung ausgestellt und können bei der VHS abgeholt werden.
(3) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung kann nur bis zu einem Jahr nach der Veranstaltung beantragt werden.

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Benutzungs- und Entgeltsordnung für die Volkshochschule der Stadt Neumünster vom 01.07.2016 außer Kraft.

Neumünster, den 11.05.2022
Torge Rupnow, Vorstand Kiek in AöR


Anlage zur Satzung über die Benutzung der Volkshochschule der Stadt Neumünster im Kiek in und die Erhebung von Entgelten für die Teilnahme an Veranstaltungen (Benutzungs- und Entgeltordnung):

1. Allgemeine Kurse und Seminare
1.1 Allg. Kurs, Seminar mit mindestens 10 Teilnehmenden                       EUR 3,15*
1.2 Alphabetisierungskurs (Deutsch als Muttersprache)                            kostenfrei

2. Arbeitsgemeinschaften (Jahresbeitrag)
2.1 VHS Sternwarte                                                                                    EUR 25,00

3. Spezielle Kurse und Sonderveranstaltungen
3.1 Vorträge und sonstige Einzelveranstaltungen**
3.2 Exkursionen**
3.3 Studienfahrten**

4. Sonstiges
4.1 Spezielle, sachliche und/oder personelle Ausstattungen, Arbeits- und Verbrauchsmaterial für Kurse, Seminare, Exkursionen und Studienfahrten**
4.2 Bearbeitungspauschale bei der Abmeldung von einer Veranstaltung EUR 5,00
4.3 Nicht eingelöste Lastschrift (Lastschriftrückgabe) trotz gültigen SEPA-Mandates***
Bei jeder Kursbuchung wird pauschal EUR 1,00 zur anteiligen Deckung von Ermäßigungskosten erhoben. Ausgenommen von dieser Regelung sind
- der Besuch von Vorträgen
- die Belegung von Kursen für Kinder und Jugendliche
- Sonderprogramme für bestimmte, mit Drittmitteln geförderte Zielgruppen

* Kursentgelte werden auf 0,50 Euro genau kaufmännisch gerundet
** Kostendeckendes Entgelt unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte
*** Kostendeckendes Entgelt in Höhe der jeweiligen Bankgebühren

Die Kursentgelte werden in ihrer Höhe alle zwei Jahre von der Volkshochschule überprüft und ggf. angepasst.

Satzung als Download (PDF)